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VerfGH Sachsen, 19.07.2012 - 50-IV-12 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- VerfGH Sachsen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Hainichen, 11.05.2004 - XVII 236/04
- VerfGH Sachsen, 19.07.2012 - 50-IV-12
- VerfGH Sachsen, 18.10.2012 - 50-IV-12
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (2)
- VerfGH Sachsen, 26.03.2009 - 124-IV-08
Auszug aus VerfGH Sachsen, 19.07.2012 - 50-IV-12
Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 124-IV-08; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 27.05.2010 - 18-IV-10
Auszug aus VerfGH Sachsen, 19.07.2012 - 50-IV-12
Darüber hinaus sind die Sachentscheidungsvoraussetzungen darzulegen, soweit ihr Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Mai 2010 - Vf. 18-IV-10).
- VerfGH Sachsen, 24.06.2014 - 31-IV-14 Danach ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer die Sachentscheidungsvoraussetzungen darlegt, soweit ihr Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 50-IV-12, st.Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 30.09.2014 - 65-IV-14 Darüber hinaus sind die Sachentscheidungsvoraussetzungen darzulegen, soweit ihr Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 50-IV-12, st.Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 11.12.2014 - 38-IV-14 Darüber hinaus sind die Sachentscheidungsvoraussetzungen darzulegen, soweit ihr Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 50-IV-12, st.Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 10.12.2012 - 83-IV-12 Eine Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer die Sachentscheidungsvoraussetzungen darlegt, soweit ihr Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 50-IV-12).
- VerfGH Sachsen, 10.12.2012 - 76-IV-12 Eine Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer die Sachentscheidungsvoraussetzungen darlegt, soweit ihr Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 50-IV-12).